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   BFH, 19.04.2007 - III R 34/06   

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https://dejure.org/2007,16466
BFH, 19.04.2007 - III R 34/06 (https://dejure.org/2007,16466)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - III R 34/06 (https://dejure.org/2007,16466)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - III R 34/06 (https://dejure.org/2007,16466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § ... 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4; ; EStG § 72 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 355 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 30 Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen geänderter Rechtsauffassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch hinsichtlich eines sich in der Ausbildung zur Industriekauffrau befindlichen Kindes; Möglichkeit der Anfechtung eines bereits in Bestandskraft erwachsenen Kindergeldbescheides

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 70 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1
    Aufhebungsbescheid; Bestandskraft; Grenzbetrag; Kindergeld; Sozialversicherungsbeitrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - III R 34/06
    Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 bat der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) um Nachzahlung des Kindergeldes, da die Einkünfte seiner Tochter nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920 EUR den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten.

    Das BVerfG hatte in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 entschieden, die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

    Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 22. April 2005 wird durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht berührt.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Familienkasse --entgegen der Auffassung des Klägers-- zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vom 22. April 2005 keine Kenntnis von der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 haben konnte.

    Ferner war die Familienkasse im Streitfall -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, den Kläger nach Erlass des Aufhebungsbescheids auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 hinzuweisen bzw. den Aufhebungsbescheid von Amts wegen aufzuheben.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - III R 34/06
    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem GG erklärt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Denn ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - III R 34/06
    Die darin getroffene Regelung über den Kindergeldanspruch ist bindend bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe dieses Bescheids, also bis Ende April 2005 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88).
  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - III R 34/06
    § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht nur dann die Aufhebung oder Änderung eines Kindergeldbescheids, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahrs von der Prognose der Familienkasse abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge ergeben haben (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).
  • FG Sachsen, 12.10.2009 - 4 K 1034/06

    Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach Rücknahme des ursprünglich

    Die Grundsätze der BFH Entscheidungen vom 28. November 2006 III R 6/06, BStBl II 2007, 717 und vom 19. April 2007 III R 34/06, BFH/NV 2007, 2083 seien im Streitfall nicht anwendbar, da sich in diesen erst nach der Bestandskraft des Bescheides die Rechtsprechung durch die Entscheidung des BVerfG geändert habe.
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2010 - 5 LA 329/09

    Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines sich im Ruhestand

    19.4.2007 - III R 34/06 -, BFH/NV 2007, 2083 ff.).
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